ABGB § 914
Werden in einer Anrechnungsvereinbarung alle dienstzeitabhängigen Ansprüche einzeln angeführt, welche im Zeitpunkt ihres Abschlusses zustanden, so kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, daß eine allgemeine, uneingeschränkte Anrechnung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche in Gegenwart und Zukunft vereinbart wurde.