AngG § 27 Z 1
Wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einem ihm unterstellten Arbeitnehmer gegenüber erklärt, er werde dem Unternehmen scharfe Überprüfungen verschaffen und diesem dadurch Schwierigkeiten bereiten, er werde versuchen, den Ruf des Unternehmens herabzumindern und die Firma in der Branche unmöglich machen, so liegt der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit vor.