ArbVG § 102
In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluß eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.
OGH 2. 12. 1986, 14 Ob 205/86 (LGZR Wien 13. 5. 1986, 44 R 223/85; ArbG Wien 19. 11. 1985, 4 Cr 1135/85)