Verletzt die Abgabenbehörde 1. Instanz ihre Verpflichtung, über den Antrag einer Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, und ist die Behörde mehr als sechs Monate säumig, so geht auf Antrag der Partei die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde 2. Instanz über (§ 311 Abs 2 BAO). Ein solcher Devolutionsantrag ist allerdings dann nicht zulässig, wenn es sich um Bescheide handelt, „die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind“. Der Gesetzgeber ist von der Vorstellung ausgegangen, daß Bescheide auf Grund von Abgabenerklärungen regelmäßig zu Steuervorschreibungen führen. Verletzt die Behörde ihre Entscheidungspflicht, so kommt es bloß später zu einer Steuervorschreibung; der Stpfl ist dadurch aber nicht schlechter, sondern besser gestellt.