Der VfGH hat mit Erk 3. 3. 1987, G 170-172/86, die Frage, ob beim Verlustvortrag die Differenzierung zwischen einer Gewinnermittlung auf Grund einer Buchführung und einer Überschußermittlung nach § 4 Abs 3 EStG verfassungswidrig ist, verneint.
Dazu hat der VfGH folgendes ausgeführt: