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Zum Fortgang der Rechnungslegungsreform

SteuerrechtChristian NowotnyRdW 1987, 170 Heft 5 v. 1.5.1987

Unter Vorsitz von Herrn Univ.-Prof. Dr. Walther Kastner ist vor vier Jahren im BMJ eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, deren Aufgabe die Erarbeitung von Reformvorschlägen für die handelsrechtliche Rechnungslegung sowie für konzernrechtliche Vorschriften ist. Der von der Arbeitsgruppe bereits vor mehr als einem Jahr an interessierte Kreise versandte Rohentwurf für eine Reform der kapitalgesellschaftsrechtlichen Rechnungslegung ist auf Grund der dazu eingegangenen Stellungnahmen sowie der Diskussionsergebnisse einiger Veranstaltungen zu diesem Thema1)1)Vgl Egger-Ruppe (Hsg), Reform der Rechnungslegung in Österreich (1987); Janschek, Bilanzreform in Österreich - Stand der aktuellen Diskussion, in: Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen '87, 81 ff; der Rohentwurf ist weiters von Arbeitsgruppen im Rahmen von Arbeitstagungen des Institutes Österreichischer Wirtschaftsprüfer diskutiert worden. Zahlreiche Anregungen für die steuerlichen Aspekte der Reform hat ein von Prof Gassner an der WU abgehaltenes Privatissimum geboten. Der Wirtschafts-Treuhänder-Kongreß 1987 wird zum Thema „Reform der Rechungsauslegung“ abgehalten. überarbeitet worden. In der Zwischenzeit konnte auch für die Konzernrechnungslegung als einem wichtigen Teil des „Konzernrechts“ ein Entwurf fertiggestellt werden. Eine wesentliche Hilfe für den Fortgang dieser Arbeiten war die Verabschiedung des deutschen BilanzrichtlinienG (BiRiliG), das sowohl im Grundkonzept als auch in zahlreichen Detailvorschriften (insbesondere im Bereich Konzernrechnungslegung) als Vorbild gedient hat. Für die Konzernrechnungslegung ist vor allem auch maßgeblich, daß die Gleichwertigkeit der Rechnungslegung in Österreich und der BRD gesichert sein soll, womit erreicht wird, daß ein österreichischer Teilkonzern, der in den Konzernabschluß der deutschen Muttergesellschaft eingebunden ist, keinen eigenen Konzernabschluß aufstellen muß2)2)Eine Gesellschafterminderheit von 5 % sowie der Aufsichtsrat sollen aber auch dann berechtigt bleiben, einen Teilkonzernabschluß durchzusetzen.; dies gilt natürlich auch umgekehrt für einen deutschen Teilkonzern einer österreichischen Muttergesellschaft.

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