ABGB § 879
Einzelvertragliche Verfallklauseln, die sich auf unabdingbare kollektivvertragliche Ansprüche beziehen, sind nicht rechtsunwirksam, da sie nicht die Ansprüche selbst, sondern nur deren Geltendmachung beschränken; auch sie bedürfen jedoch der Überprüfung, ob sie nicht iSd § 879 ABGB deshalb sittenwidrig sind, weil sie durch unangemessene Kürze die Geltendmachung ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.