ABGB §§ 425, 1063
Wurde im ursprünglichen oder später einvernehmlich geänderten Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart, dann ist der vom Verkäufer bei Übergabe der Sache einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos. Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch nachgeholt, daß der Käufer Lieferscheine unterschreibt, die einen vorgedruckten Eigentumsvorbehalt enthalten.