ABGB §§ 985, 1295, Abs 2
Die Geltendmachung einer fälligen Kreditforderung ist nicht „unzeitig“, wenn sie in die Phase der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens des Schuldners fällt, außer sie hätte keinen anderen Zweck, als dem Schuldner zu schaden.
Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während Sanierungsmaßnahmen des Schuldners kann nicht auf Stundung geschlossen werden.