ABGB: § 880 a
EO § 390
Wird anstelle eines Haftrücklasses eine Bankgarantie gegeben, soll damit der Begünstigte so gestellt werden, wie wenn er den entsprechenden Teil des Entgelts noch nicht aus der Hand gegeben hätte; ein Rechtsmißbrauch der Bankgarantie durch ihren Abruf liegt daher nicht darin, daß der Begünstigte das Eintreten des Garantiefalles behauptet und nicht bis zu dessen Feststellung zuwartet; eine Gefährdung iS der EO liegt in einem derartigen Verhalten nicht.