Im Juni 1986 wurde vom BMJ ein (erster) Entwurf eines ProdukthaftungsG zur Begutachtung versandt. Nachdem dieser vor allem bei der gesetzlichen Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft auf Kritik gestoßen war, legte das BMJ im Februar 1987 einen zweiten Entwurf vor, dessen Konzeption aber von den vor allem kritisierten Vorschlägen nicht abwich. Anfang März 1987 übermittelte die Bundeswirtschaftskammer dem Justizministerium ihren Gegenentwurf, seit 16. 3. 1987 liegt ein dritter Ministerialentwurf vor. Haftungsobergrenzen sah der 1. Ministerialentwurf (1 Milliarde) und der Kammerentwurf (1,2 Millionen; 100 Millionen; 300 Millionen je nach der Art und Ausmaß des Schadens) vor. Als Haftungsuntergrenze („Selbstbehalt“) bei Sachschäden nennen die Ministerialentwurfe S 5.000,-, der Kammerentwurf S 7.500,-. Nur mit dem diesen Betrag übersteigenden Teil sollen Schäden ersetzt werden. Gesetzestechnisch wollen die Ministerialentwürfe die Produkthaftung im ABGB nach § 1322 (durch §§ 1322 a-f bzw h) regeln, während der Kammerentwurf auf ein Sondergesetz zielt.