Nach der geplanten KSt-Reform soll es in Zukunft grundsätzlich nur mehr einen einheitlichen KSt-Satz zwischen 35 % und 38 % geben, ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne werden gleich behandelt. Körperschaften unterliegen danach mit ihren thesaurierten Gewinnen einer geringeren Ertragsteuerbelastung als etwa Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Erst im Zeitpunkt der Ausschüttung kommt die ESt-Belastung hinzu.