BAG §§ 14 Abs 2 lit c, 20 Abs 3 lit a
1. Die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages bewirkt dessen Nichtigkeit und führt zur rückwirkenden Beseitigung des Lehrverhältnisses.
2. Für die während des nichtigen Lehrverhältnisses geleisteten Dienste steht die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und kollektivvertraglichem Angestelltenentgelt nur dann zu, wenn zumindest überwiegend reine Angestelltentätigkeit geleistet wurde.