Soweit zu sehen hat der OGH in seiner Entscheidung vom 2. 12. 1986, 2 Ob 639/85 , unten S 80, zum ersten Mal zur Frage Stellung genommen, ob das MRG auf Immobilienleasing-Verträge anzuwenden ist. Für den konkreten Fall qualifizierte der OGH den Leasingvertrag als Mietvertrag, weil er kündbar war und auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde, und unterwarf ihn daher dem MRG.