1. In der E 2 Ob 519/85 v 30. 9. 1986 hatte der OGH zu beurteilen, ob der Masseverwalter dem Bestandgeber des Gemeinschuldners auf Schadenersatz (insbesondere wegen entgangener Mieteinnahmen) haftet, falls der Masseverwalter die Räumung und Übergabe des Mietgegenstands zu Unrecht abgelehnt hat. Etwas überraschend hat der OGH dies nicht wegen diffiziler Überlegungen zur Vertretbarkeit des Rechtsstandpunktes des Masseverwalters abgelehnt (s Bydlinski, JBl 1986, 626, 630 ff); der OGH hat vielmehr dem Grunde nach verneint, daß die nach § 81 KO begründeten Pflichten des Masseverwalters auch gegenüber dem Bestandgeber des Gemeinschuldners bestünden.