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Geringfügige Dienständerung keine Versetzung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 63 Heft 2 v. 1.2.1987

ArbVG § 101

Ein zusätzlicher Bereitschaftsdienst, der im Durchschnitt alle 1 1/2 Monate anfällt, stellt trotz der schlechteren Arbeitsbedingungen während dieses Dienstes keine wesentliche Veränderung dar, die als Versetzung iSd § 101 ArbVG zu qualifizieren ist.

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