ArbVG § 105
1. Es kann einem Arbeitnehmer für den Fall, daß der Betriebsrat seiner Kündigung nicht zugestimmt hat, durch eine Betriebsvereinbarung nicht das Recht auf Anfechtung seiner Kündigung nach dem ArbVG genommen werden.
2. Wesentliche Interessen eines Arbeitnehmers werden verletzt, wenn dieser infolge geringer Versicherungszeiten eine nicht sehr hohe Pension erreichen würde.