ArbVG § 101
Ein zusätzlicher Bereitschaftsdienst, der im Durchschnitt alle 1 1/2 Monate anfällt, stellt trotz der schlechteren Arbeitsbedingungen während dieses Dienstes keine wesentliche Veränderung dar, die als Versetzung iSd § 101 ArbVG zu qualifizieren ist.