GebG: § 33 TP 16 Z 1 lit b und c
1. Bei Neugründung einer Gesellschaft unterliegt das gesamte Gesellschaftsvermögen der Gebühr; die Abtretung eines Anteils unterliegt dagegen nur mit dem Wert des Anteils der Gebühr.
2. Eine Neugründung einer Gesellschaft liegt auch dann vor, wenn von einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft einer austritt und statt ihm ein anderer eintritt. Denn mit dem Austritt hat die Gesellschaft zu bestehen aufgehört. Anders liegt der Fall, wenn der Austritt durch eine Abtretung der Gesellschaftsrechte an den neu eintretenden Gesellschafter erfolgt.