UStG § 6 Z 11
Lernhilfekurse für Mittelschüler sind - im Gegensatz zu Rechtskursen für Studenten - keine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit; sie sind daher von der USt nicht befreit.
VwGH 17. 3. 1986, 84/15/0001
UStG § 6 Z 11
Lernhilfekurse für Mittelschüler sind - im Gegensatz zu Rechtskursen für Studenten - keine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit; sie sind daher von der USt nicht befreit.
VwGH 17. 3. 1986, 84/15/0001