FinStrG §§ 14, 33
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die deutlich die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen.