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Der Regreß des Haftpflichtversicherers bei Veräußerung der versicherten Sache

WirtschaftsrechtMartin SchauerRdW 1987, 2 Heft 1 v. 1.1.1987

Wenn eine versicherte Sache veräußert wird, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über (§§ 69 ff VVG). Dabei handelt es sich um einen Fall eines gesetzlichen Vertragsüberganges, der grundsätzlich mit der Eigentumsübertragung wirksam wird; es bedarf dazu weder der Zustimmung des Versicherers noch des Erwerbers der Sache. Allerdings können der Versicherer und der Erwerber den Vertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muß innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung geschehen, die Kündigung durch den Erwerber innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Bestehen des Versicherungsvertrages, wozu auch die Kenntnis von der Person des Versicherers gehört1)1)OGH SZ 47/56 = EvBl 1974/297 = RZ 1975/6 = VersRdSch 1975, 158.. Die Kündigung durch den Versicherer ist nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich; die Kündigung durch den Erwerber entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Veräußer er und Erwerber trifft die Obliegenheit, dem Versicherer den Veräußerungsvorgang unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige hindert zwar nicht den Vertragsübergang; doch ist der Versicherer innerhalb eines Monats nach jenem Zeitpunkt leistungsfrei, in dem er die Anzeige bei rechtzeitiger Erstattung erhalten hätte. Für die Prämie jener Versicherungsperiode, in der sich der Vertragsübergang vollzieht, haften Veräußerer und Erwerber solidarisch.

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