ASVG § 333 Abs 4
Werden von einem Arbeitnehmer als Kraftfahrzeuglenker auf Weisung des Arbeitgebers im Firmenwagen Betriebsangehörige von der Arbeitsstätte an ihren Wohnort befördert, so ist dieser unabhängig von seiner sonstigen Stellung Aufseher im Betrieb, auch wenn er dabei selbst nach Hause fährt, hiefür kein gesondertes Entgelt erhält und die Fahrt außerhalb der Dienstzeit durchgeführt wird.