AngG § 20 Abs 1
Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit liegt auch dann vor, wenn die Parteien einen Endtermin vereinbaren, zu dem es aber nur dann enden soll, wenn vorher zu diesem Termin ordnungsgemäß gekündigt oder die Erklärung abgegeben wird, das Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus nicht mehr fortsetzen zu wollen.