GewO 1994 § 82 lit f
Es ist zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbedingung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens entlassen sei, bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle.