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Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Exekution durch Schuldner im Liquidationsausgleich; Wiederaufleben der Forderung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 412 Heft 12 v. 1.12.1987

AO §§ 54, 62

EO § 35

Der Ausgleichsschuldner verliert durch den Liquidationsausgleich nicht seine Prozeßfähigkeit; nur seine Verfügungsberechtigung über das dem Ausgleich unterworfene Vermögen wird entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Soweit die Wirkungen eines Exekutionstitels nicht nur den Sachwalter betreffen, hat auch der Ausgleichsschuldner ein Klagerecht nach § 35 EO.

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