AO §§ 54, 62
EO § 35
Der Ausgleichsschuldner verliert durch den Liquidationsausgleich nicht seine Prozeßfähigkeit; nur seine Verfügungsberechtigung über das dem Ausgleich unterworfene Vermögen wird entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Soweit die Wirkungen eines Exekutionstitels nicht nur den Sachwalter betreffen, hat auch der Ausgleichsschuldner ein Klagerecht nach § 35 EO.