ZugG: § 1
Bei der gemeinsamen Abgabe mehrerer Waren oder Leistungen, die eine im Geschäftsverkehr übliche oder nützliche
Kombination bilden, hängt das Vorliegen einer verbotenen Zugabe entscheidend von der Art und Weise ab, in der der Werbende seine Warenkombination anbietet; dies ist etwa dann der Fall, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, daß neben der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen ein Film als unentgeltliche weitere Leistung gewährt werde.