AusvG: § 1
Wird - insbesondere durch die Gegenüberstellung von „Statt-Preisen“ - der Eindruck erweckt, Waren beschleunigt im Kleinverkauf absetzen zu wollen, reicht dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 AusvG nicht hin, wenn nicht auch noch der Eindruck erweckt wird, daß Umstände vorlägen, die zu einem beschleunigten Abverkauf nötigten.