Beschränkt Steuerpflichtige werden gem § 102 Abs 1 EStG mit Einkünften, von denen weder der Lohnsteuerabzug noch der Kapitalertragsteuerabzug oder der besondere Abzug gem § 99 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer veranlagt. Abgesehen von anderen Abweichungen gibt (gab) es im Vergleich zur Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen folgende Besonderheit: