Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensionszusagen räumen dem Dienstnehmer oft das Recht ein, zwischen der Abfertigung und der Betriebspension zu wählen. Entscheidet sich der Dienstnehmer für die Betriebspension, dann verliert er allerdings die Steuerbegünstigung für die Abfertigung. Denn als Abfertigung ist nur die „einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses ... zu leisten ist“ (§ 67 Abs 3). Um die Steuerbegünstigung für die Abfertigung sicherzustellen, ist daher zu empfehlen, die Abfertigung in einem Betrag auszuzahlen (allenfalls nach § 23 Abs 4 AngG in Raten) und dafür in den Pensionsstatuten vorzusehen, daß der Firmenpensionszuschuß erst ab dem Zeitpunkt zu bezahlen ist, in dem er den Abfertigungsbetrag übersteigt. Der Firmenpensionszuschuß steht dann solange nicht zu, als er in der Abfertigung Deckung findet.