HGB § 362
Durch die einmalige Vinkulierung einer Fahrzeugversicherung entsteht noch keine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Gläubiger des Versicherungsnehmers, wie sie § 362 HGB verlangt.
OGH 30. 4. 1987, 7 Ob 12/87
HGB § 362
Durch die einmalige Vinkulierung einer Fahrzeugversicherung entsteht noch keine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Gläubiger des Versicherungsnehmers, wie sie § 362 HGB verlangt.
OGH 30. 4. 1987, 7 Ob 12/87