VersVG § 16 Abs 2
Das Unterlassen einer Rücktrittserklärung iS des § 16 Abs 2 VersVG bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten hat in der Regel nicht zur Folge, daß die eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, daß der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist ab seiner Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt.