VersVG §§ 74 ff, 80
Schließt der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers eine Kaskoversicherung ab, liegt eine Fremdversicherung vor, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind; ein Interesse des Versicherungsnehmers ist mitversichert.
OGH 25. 6. 1987, 7 Ob 31/87