Die Abnutzbarkeit eines Firmenwertes ist „dann zu verneinen, wenn die Wertkomponenten, auf denen der Firmenwert beruht, zum überwiegenden Teil nicht auf die persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen sind“. Bleibt der erworbene Firmenwert auch dann erhalten, „wenn beim Rechtsnachfolger jene persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Leistungen weggedacht werden, die üblicherweise für den wirtschaftlichen Erfolg einer Unternehmertätigkeit kennzeichnend sind“, dann ist er nicht abnutzbar (VwGH 3. 12. 1986, 84/13/0289). Der Firmenwert ist also dann abnutzbar, wenn er ohne die persönlichen unternehmerischen Leistungen schwinden würde.