EStG: § 8
DSchG: § 19 Abs 1
Das BMF hat in einer Einzelerledigung die Auffassung vertreten, daß bei Adaptierungsarbeiten an einem vom Mieter für betriebliche Zwecke verwendeten Gebäude, welches unter Denkmalschutz steht, die vorzeitige Abschreibung dem Mieter auch dann zusteht, wenn für die Investitionen, bei denen er als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, die Bestätigung durch das Bundesdenkmalamt auf den Vermieter lautet. Denn die Bestätigung, ob Investitionen im Interesse der Denkmalpflege liegen, wird nur an den Vermieter als Hauseigentümer ausgestellt.