Der VwGH hat mit dem zitierten Erk1)1) RdW 1987, 215. in Fachkreisen für Aufregung gesorgt, einerseits, weil es manche als Fehlentscheidung werten, andererseits, weil eine verwirrende Begründung die Grundsätze des StruktVG ins Wanken zu bringen scheint.