In einem Rundschreiben vom Juli 1987 vertritt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Auffassung, daß Berufsanwärter erst nach etwa einem halben Jahr Tätigkeit in einer WT-Kanzlei die Voraussetzungen für die Anmeldung als Berufsanwärter erfüllen. Erst dann liege erfahrungsgemäß eine Tätigkeit vor, die es dem Berufsanwärter ermöglicht, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben. Dies sei aber nach § 19 Abs 4 WTBO Voraussetzung für die Anmeldung.