AZG § 28 Abs 1
VStG § 5 Abs 1
Ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker (Beifahrer) kann dem Arbeitgeber (Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht nur dann nicht angerechnet werden, wenn er beweist, daß dieser trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist.