ArbVG §§ 29, 97
ABGB §§ 863, 914
Die rechtliche Bedeutung mündlicher Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber (welche, auch wenn sie sich auf zulässige Gegenstände gem § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen sind) richtet sich so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind, nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.