Wiederum hat der VwGH seine Rechtsprechung im Bereich der Anwendbarkeit des § 38 Abs 4 EStG geändert. Diesmal sogar mit einem verstärkten Senat, was ansonsten nicht der Gepflogenheit entspricht, zumal der VwGH in den letzten Jahren nicht nur einmal widersprüchlich entschieden hat, ohne dies durch einen verstärkten Senat zu sanktionieren.