Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten sind nach § 38 Abs 4 EStG nur dann begünstigt, wenn es sich um „Nebeneinkünfte“ handelt: Die anderen (Haupt-)Einkünfte aus den ersten vier Einkunftsarten müssen die Urheberrechtseinkünfte übersteigen.
Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten sind nach § 38 Abs 4 EStG nur dann begünstigt, wenn es sich um „Nebeneinkünfte“ handelt: Die anderen (Haupt-)Einkünfte aus den ersten vier Einkunftsarten müssen die Urheberrechtseinkünfte übersteigen.