AngG § 27 Z 1
Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist gegeben, wenn ein Angestellter mit einem die Firmenaufschrift tragenden Kraftfahrzeug des Arbeitgebers in zwei Fällen hintereinander Fahrerflucht begangen hat und dabei seiner vertraglichen Verpflichtung, Unfälle sofort zu melden, nicht nachgekommen ist.