Haftungsmilderung bei Erbringung der Dienstleistung
Die Haftungsbegünstigungen des DNHG treten nur für jene Schäden ein, die der Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Dienstgeber oder einem Dritten zugefügt hat. Ausgehend von den im Gesetz festgelegten Mäßigungskriterien (§ 2 Abs 2) gelangt Schrammel (ZAS 1985, 203 ff) nach einer Kritik an bisherigen Lösungsvorschlägen zum Ergebnis, daß diese Voraussetzung nicht schon dann gegeben sei, wenn Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstvertrages verletzt würden, der Dienstnehmer müsse vielmehr abhängige Arbeit leisten, es müsse sich um unter Leitung und Verfügung des Dienstgebers gesetzte Leistungshandlungen des Dienstnehmers handeln. Nicht gerechtfertigt sei hingegen die Anwendung des DNHG bei Tätigkeiten, die vom Dienstnehmer völlig frei gestaltet werden könnten (zB Betriebsratstätigkeit) sowie auf mit einer Leistungshandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Schädigungen (insb Verstöße gegen die Treuepflicht wie zB Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen im privaten Kreis). Als Leistungshandlung sei ein Verhalten dann zu qualifizieren, wenn es objektiv noch als Vertragsverwirklichung verstanden werden könne und vom Dienstnehmer subjektiv auch in dieser Intention gesetzt wurde. Die Frage, ob im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen dem Beschäftiger Dienstgeberstellung iSd DNHG zukommt, verneint der Autor für den Fall, daß dieser bloß delegierte Dienstgeberfunktionen ausübt und demzufolge nicht aus eigenem Recht, sondern stets für den Überlasser handelt. Anderes gelte, wenn der Beschäftiger zum Dienstnehmer kraft Vertrages oder Gesetzes in eine schuldrechtliche Sonderverbindung tritt (Vertragsbeitritt, Doppelarbeitsverhältnis). Auch bei einer bloßen Abtretung des Dienstleistungsanspruches an den Beschäftiger handle dieser im eigenen Namen.