Die Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten - sei es eine Probezeitlösung nach Abs 2 oder eine Entlassung nach Abs 3 des § 15 BAG - bedarf nach § 15 Abs 1 BAG zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Auflösungserklärung wird selbstredend erst mit Zugang wirksam. Daß eine Mitteilung an die Lehrlingsstelle nicht genügt - ebensowenig wie die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse -, bedarf wohl keiner ausführlichen Begründung. Diese Klarstellung ist kürzlich auch durch das LG Wien erfolgt (U 10. 1. 1985, 44 Cg 171/84). Im publizierten E-Zitat (ARD 3696/17/85) findet sich noch das „obiter dictum“, die schriftliche Auflösungserklärung sei direkt an den Lehrling oder (bzw) dessen gesetzlichen Vertreter zu richten. Damit würde immerhin eine „Zustellungsalternative“ bestehen. Die Frage ist nur, ob sie zutrifft.