Nebenbeschäftigungen sind im vorliegenden Zusammenhang Erwerbstätigkeiten außerhalb jenes Arbeitsverhältnisses, das den Arbeitnehmer hauptberuflich in Anspruch nimmt. Solche Erwerbstätigkeiten können von einer selbständigen Tätigkeit bis zur Verpflichtung in Dienstverhältnissen reichen. Im Arbeitsrecht findet sich der Begriff der Nebenbeschäftigung zunächst im Rahmen der Entlassungstatbestände der Gewerbeordnung (§ 82 lit e GewO, alt). Aber auch arbeitsrechtliche Nebengesetze (s unten) sowie das AngG nehmen auf Nebenbeschäftigungen im Rahmen allgemeiner Entlassungstatbestände Bezug. Darüber hinaus können Nebenbeschäftigungen im Arbeitszeitrecht (Überschreiten der zulässigen Arbeitszeitgrenzen, vgl § 2 Abs 2 letzter Satz AZG) oder im Urlaubsrecht (Erkrankung während des Urlaubs, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, vgl § 5 Abs 2 UrlG) von Belang sein.