Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), ursprünglich nur für im Kohlenbergbau beschäftigte Personen für den Fall ihrer Arbeitslosigkeit nach vollendetem 55. bzw 50. (Frauen) Lebensjahr geschaffen (BGBl 1967/117), sieht heute darüber hinaus Sonderunterstützung aus besonderen wirtschaftlichen Gründen für Arbeitnehmer bestimmter Wirtschaftszweige (§ 1 Abs 1 Z 1 SUG - derzeit sind dies gem VO BGBl 1983/215 Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie) vor, ferner generell für