AngG § 37 Abs 1, 2
Das schuldbare Verhalten des Angestellten iSd § 37 Abs 2 AngG muß nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Arbeitgeber zur Kündigung veranlaßt.