Das „Flaschenpfand“
wird von manchen als Barkaution, von anderen als Kaufpreis für die Flasche, zu deren Rückverkauf der Kunde berechtigt ist, angesehen. Zankl nimmt in JBl 1986, 493 zu diesem Rechtsproblem, das Oertmann, LZ 1918, 479 „der rechtswissenschaftlichen Beobachtung würdig, ja dringend bedürftig“ erachtet hat, für die Rückverkaufskonstruktion Partei: Die Annahme einer Rückgabepflicht des Kunden sei ganz wirklichkeitsfremd und beruhe auf einer überholten wirtschaftlichen Situation mit Lieferschwierigkeiten der Flaschenproduzenten; außerdem führe sie zu konstruktiven Schwierigkeiten. Die Rückverkaufsvariante entspreche hingegen am besten den Vorstellungen der Parteien und bereite auch im Hinblick auf § 1071 ABGB keine Schwierigkeiten, da Lehre und Rechtsprechung auch bewegliche Gattungssachen von dieser Regelung ausnehmen.