ABGB: §§ 864 a, 1416
Das Gericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen; gegen § 864 a ABGB verstoßende Bestimmungen sind nicht bloß „relativ nichtig“.