Bei der Ermittlung des Einheitswertes von Kapitalgesellschaften ist auch die KöSt als Betriebsschuld abzuziehen. Die Höhe der KöSt richtet sich jedoch danach, ob und inwieweit der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Da sich die KöSt für ausgeschüttete Gewinne ermäßigt, auf der anderen Seite am Bewertungsstichtag der Ausschüttungsbeschluß jedoch noch nicht vorliegt, war es bisher umstritten, ob für Zwecke der Einheitswertermittlung die KöSt mit oder ohne Berücksichtigung der Ausschüttungsbegünstigung zu bemessen und als Betriebsschuld abzuziehen ist.